RS OGH 1989/9/5 15Os69/89, 11Ob60/07v, 14Os126/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1989
beobachten
merken

Norm

StGB §105 Abs1 A1
StGB §105 Abs1 A2

Rechtssatz

§ 105 Abs 1 StGB ist kein allgemeines Gewalt-Delikt; die tatbestandsmäßige Gewalt muß vielmehr tätergewollt zu einer submittierenden Willensentschließung des Opfers führen, die sich auf ein künftiges oder jedenfalls fortwirkendes Geschehen erstreckt. Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 69/89
    Entscheidungstext OGH 05.09.1989 15 Os 69/89
    Veröff: SSt 60/55 = EvBl 1991/8 S 19
  • 11 Ob 60/07v
    Entscheidungstext OGH 03.07.2007 11 Ob 60/07v
    Auch; nur: Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht. (T1)
  • 14 Os 126/14g
    Entscheidungstext OGH 20.01.2015 14 Os 126/14g
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093460

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten