Norm
StGB §105 Abs1 A1Rechtssatz
§ 105 Abs 1 StGB ist kein allgemeines Gewalt-Delikt; die tatbestandsmäßige Gewalt muß vielmehr tätergewollt zu einer submittierenden Willensentschließung des Opfers führen, die sich auf ein künftiges oder jedenfalls fortwirkendes Geschehen erstreckt. Das bloße Erleiden (Erdulden) einer dem Willen des Tatopfers entgegengerichteten Gewalt und ihrer unmittelbaren Folgewirkung durch letzteres entspricht diesem Erfordernis nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093460Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015