Norm
MRG §33 Abs2Rechtssatz
Da gemäß § 500 Abs 2 Z 3 letzter Satz ZPO die in § 49 Abs 2 Z 5 JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch auf § 1118 Fall 2 ABGB gestützte Räumungsklagen gehören, jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann der Ausspruch des Rekursgerichts, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, ausnahmsweise entbehrt werden.Da gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, letzter Satz ZPO die in Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN genannten Streitigkeiten, zu denen auch auf Paragraph 1118, Fall 2 ABGB gestützte Räumungsklagen gehören, jedenfalls mit einem S 15.000,-- übersteigenden Betrag zu bewerten sind, kann der Ausspruch des Rekursgerichts, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- übersteigt, ausnahmsweise entbehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0042446Dokumentnummer
JJR_19890905_OGH0002_0050OB00599_8900000_001