RS OGH 1989/9/5 15Os69/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1989
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Norm

StGB §105 Abs1 A1
StGB §105 Abs1 A2

Rechtssatz

Reflexähnliche, rein passive Reaktionen des durch eine Gewaltanwendung Betroffenen zur Abwendung eines ihm andernfalls unmittelbar bevorstehenden, als bloßer Nebeneffekt daraus erwachsenden Nachteils (wie etwa das Abducken eines Schlages oder Schritte zur Vermeidung eines stoßbedingten Sturzes) kommen als eigenständige "Handlungen" im Sinne des § 105 Abs 1 StGB nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093444

Dokumentnummer

JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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