RS OGH 1989/9/5 15Os69/89

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Veröffentlicht am 05.09.1989
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Norm

StGB §105 Abs1 A1
StGB §105 Abs1 A2

Rechtssatz

"Dulden" im Sinne des § 105 Abs 1 StGB bedeutet "willentliches Geschehen-Lassen"; der Einsatz von vis absoluta zur unmittelbaren Erreichung eines vom Täter angestrebten Zieles, sei es durch eine den widerstrebenden Willen des Opfers überwältigende Gewaltanwendung oder sei es durch die (allenfalls präventive) gewaltsame Ausschaltung eines solchen Willens überhaupt, entspricht den Voraussetzungen des Nötigens zu einem "Dulden" nicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0093451

Dokumentnummer

JJR_19890905_OGH0002_0150OS00069_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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