Norm
ZPO §560 BRechtssatz
Eine vertragliche Abweichung von der Vorschrift des § 560 ZPO muß klar formuliert sein. Sie darf keinen Zweifel darüber offen lassen, zu welchem Termin zu kündigen ist.Eine vertragliche Abweichung von der Vorschrift des Paragraph 560, ZPO muß klar formuliert sein. Sie darf keinen Zweifel darüber offen lassen, zu welchem Termin zu kündigen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0044871Dokumentnummer
JJR_19890906_OGH0002_0010OB00605_8900000_001