RS OGH 1989/9/8 16Os33/89, 15Os128/98 (15Os129/98), 15Os108/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.09.1989
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Norm

StGB §42 Z1

Rechtssatz

Geringe Schuld setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein (SSt 47/55, 51/21 ua) wobei, soweit es den Unrechtsgehalt betrifft, im Fall eines privilegierten Deliktes nicht auf den privilegierenden Tatbestand, sondern auf den allgemeinen Grundtatbestand anzustellen ist (vgl 11 Os 51/89). Zu berücksichtigen sind auch die in den persönlichen Eigenschaften des Täters gelegenen, dessen individuelle Schuld gegebenenfalls mindernden Umstände (EvBl 1986/82). Solche Umstände können auch darin bestehen, daß eine bislang unbescholtene Person in beträchtlich fortgeschrittenem Alter in auffälligem Widerspruch zu ihrem bisherigen rechtstreuen Verhalten ohne erkennbaren sonstigen Anlaß ein strafbares Verhalten setzt, das nach Lage des Falles nicht anders als durch eine altersbedingte Reduzierung der psychischen Hemmfähigkeit erklärt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 16 Os 33/89
    Entscheidungstext OGH 08.09.1989 16 Os 33/89
    Veröff: RZ 1990/34 S 77
  • 15 Os 108/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 108/98
    nur: Geringe Schuld setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt. (T3)
  • 15 Os 128/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 15 Os 128/98
    nur: Geringe Schuld setzt voraus, daß das Gewicht der Einzeltat hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Schuldgehalt und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt; die Schuld muß absolut und im Vergleich zu den typischen Fällen der jeweiligen Deliktsverwirklichung geringfügig sein. (T1); Beisatz: Unter dem Unrechtsgehalt ist sowohl der Handlungs- als auch der Gesinnungsunwert zu verstehen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091713

Dokumentnummer

JJR_19890908_OGH0002_0160OS00033_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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