RS OGH 1989/9/12 5Ob78/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Norm

DSchG §5
MRG §3

Rechtssatz

Es wird dem Erfordernis der schriftlichen Bewilligung nach §§ 4 Abs 1, 5 Abs 1 DSchG durch den Spruch des Außerstreitgerichtes "vor Durchführung dieser Reparaturmaßnahmen hat die Antragsgegnerin um die Bewilligung dieser Reparaturmaßnahmen beim Bundesdenkmalamt anzusuchen, vor Baubeginn sind die Detailfragen wie Putzzusammensetzung und Oberflächenausführung mit dem Bundesdenkmalamt - Landeskonservatorat für Tirol abzusprechen" ausreichend Rechnung getragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054313

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0050OB00078_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten