Norm
ABGB §879 BIIeRechtssatz
Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (§ 1013 ABGB, § 5 HVG, § 13 AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist.Es ist ein allgemeines Rechtsprinzip, das in einer größeren Anzahl gesetzlicher, insbesondere auch zivilrechtlicher, Regelungen (Paragraph 1013, ABGB, Paragraph 5, HVG, Paragraph 13, AngG) Ausdruck gefunden hat, daß die Bestechung und Zahlung von Schmiergeldern zum Zweck, jemanden von der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten abzuhalten, rechtswidrig ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Vertreter, Handelsvertreter, Geldannahme, Provisionsannahme, Annahme, Belohnungsannahme, unrechtmäßig, gesetzwidrig, Vertragsverletzung, Vertragsbruch, Untreue, GeschenkannahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029041Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0040OB00557_8900000_002