Norm
MRG §3 Abs3 Z2 litbRechtssatz
Die Anbringung eines neuen Verputzes an Hohlkehlen und Straßenfassaden, möge sie auch nach Ansicht der Baubehörde zur Vermeidung einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der baulichen Anlage im Sinne des § 44 Abs 1 TBO und des Bundesdenkmalamtes erforderlich sein, dient nicht mehr der Beseitigung einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen im Sinne des § 3 Abs 2 lit b MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070019Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_0050OB00078_8900000_002