Norm
ASGG §74Rechtssatz
Falls ein Versicherungsträger der einem Antrag (des Versicherten nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG) gleichzuhaltenden gerichtlichen Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen nicht nachkommen will, hat er einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen, der vom Kläger im Verwaltungsweg nach § 412 ASVG durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann bekämpft werden könnte.Falls ein Versicherungsträger der einem Antrag (des Versicherten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) gleichzuhaltenden gerichtlichen Anregung auf Einleitung des Verfahrens in Verwaltungssachen nicht nachkommen will, hat er einen diesbezüglichen Bescheid zu erlassen, der vom Kläger im Verwaltungsweg nach Paragraph 412, ASVG durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann bekämpft werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085605Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00221_8900000_001