RS OGH 1989/9/12 10ObS5/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASGG §65 Abs1 Z4
ASGG §74 Abs1
ASVG §247

Rechtssatz

Es wäre mit der Teleologie des Gesetzes unvereinbar, würden die im § 74 Abs 1 ASGG genannten Vorfragen in einem Verfahren nach § 247 ASVG vom Gericht gelöst und auf dieser Grundlage Zeiten für das spätere Leistungsverfahren bindend festgestellt, während in Fällen, in denen der Bestand von Versicherungszeiten (erst) in einem Leistungsverfahren strittig wird und dabei die Versicherungspflicht in Frage steht, nach § 74 Abs 1 ASGG vorzugehen wäre. Daß § 65 Abs 1 Z 4 ASGG in der letztgenannten Gesetzesstelle nicht genannt wird, kann daher nur auf einem Redaktionsversehen beruhen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084951

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00005_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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