RS OGH 1989/9/12 10ObS239/89

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §209
  1. ASVG § 209 heute
  2. ASVG § 209 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 209 ASVG über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht.Die Bestimmungen des Paragraph 209, ASVG über die vorläufige Versehrtenrente bezwecken, einem Versehrten rasch und ohne weitläufiges Verfahren eine Rente zukommen zu lassen, wenn die Berechtigung dem Grunde nach feststeht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084327

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_010OBS00239_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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