- RS0039949">10 ObS 239/89
Veröff: SSV - NF 3/104
- RS0039949">5 Ob 631/89
nur: Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. (T1)
Veröff: JBl 1990,590
- RS0039949">1 Ob 587/93
Vgl; Beisatz: Wird eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Abgehens vom Tatsachengeständnis nicht geltend gemacht, dann muss das Berufungsgericht von den vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen ausgehen. (T2)
- RS0039949">6 Ob 510/96
nur T1
- RS0039949">7 Ob 269/00k
nur: Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden. (T3)
- RS0039949">10 ObS 319/01m
nur: Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor. (T4)
Beisatz: Dies begründet keine Nichtigkeit. (T5)
- RS0039949">10 Ob 43/04b
nur T1
- RS0039949">2 Ob 53/06t
Auch
- RS0039949">17 Ob 1/11p
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2
- RS0039949">17 Ob 19/11k
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 19/11k
Vgl; Beisatz: Wendet das Gericht zweiter Instanz
§ 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich. (T6)
- RS0039949">2 Ob 89/11v
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 89/11v
- RS0039949">2 Ob 252/12s
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 252/12s
Auch; nur: Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. (T7)
- RS0039949">6 Ob 52/14m
Entscheidungstext OGH 15.05.2014 6 Ob 52/14m
- RS0039949">7 Ob 226/14g
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 7 Ob 226/14g
Vgl
- RS0039949">8 ObA 80/15w
Entscheidungstext OGH 25.11.2015 8 ObA 80/15w
Auch; nur T1
- RS0039949">10 ObS 116/14b
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 116/14b
Auch; Beis wie T6
- RS0039949">2 Ob 159/16w
Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 159/16w
Auch; Beis wie T2
- RS0039949">6 Ob 246/15t
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 246/15t
Vgl; Beis wie T6
- RS0039949">1 Ob 80/17x
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 80/17x
Vgl auch; nur T7
- RS0039949">1 Ob 121/17a
nur T7; Beisatz: Nach überwiegender Rechtsprechung liegt kein relevanter, das heißt die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht ungeachtet zugestandener Tatsache Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind die getroffenen Feststellungen – und nicht das Geständnis – der Entscheidung zugrunde zu legen. (T8)
- RS0039949">9 ObA 39/18b
Auch; Beis wie T6
- RS0039949">4 Ob 80/18w
Auch; nur T7
- RS0039949">5 Ob 129/21p
nur T1
- RS0039949">1 Ob 149/22a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 1 Ob 149/22a
vgl; Beisatz nur wie T6
- RS0039949">10 ObS 49/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 49/24i
vgl; nur T7
- RS0039949">4 Ob 191/23a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2024 4 Ob 191/23a
vgl; Beisatz nur wie T3
- RS0039949">10 ObS 131/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.02.2025 10 ObS 131/24y
Beisatz wie T6
- RS0039949">10 ObS 101/24m
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2025 10 ObS 101/24m
vgl
- RS0039949">7 Ob 98/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.09.2025 7 Ob 98/25z
vgl; Beisatz wie T6