RS OGH 1989/9/12 10ObS170/89, 10ObS300/90, 10ObS84/93, 10ObS2064/96v, 10ObS2471/96x, 10ObS330/98x, 1

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §253b
BSVG §122
GSVG §131

Rechtssatz

Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind, gegebenenfalls vermehrt um die Differenz zwischen der gewöhnlichen und einer vorzeitigen Abschreibung und um die auf eine Investitionsrücklage, auf einen Investitionsfreibetrag oder auf einen nicht entnommenen Gewinn entfallenden Beträge.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 170/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 170/89
    Veröff: SSV-NF 3/98
  • 10 ObS 300/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 300/90
    Vgl auch; Beisatz: Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. Sie sind daher dem steuerlichen Gewinn zuzurechnen bzw vom Verlust abzuziehen. (T1)
  • 10 ObS 84/93
    Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 84/93
    Auch; Beisatz: Keine Bindung an einen Einkommensteuerbescheid der Abgabebehörden. (T2)
  • 10 ObS 2064/96v
    Entscheidungstext OGH 11.06.1996 10 ObS 2064/96v
    Vgl; nur: Erwerbseinkommen im Sinne des Abs 1 lit d letzter Satz sind die Einkünfte des Versicherten aus der selbständigen Erwerbstätigkeit, die in dem Kalenderjahr, in das der Stichtag fällt, für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogen wurden oder hiefür heranzuziehen sind. (T3)
    Beis wie T2; Beisatz: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. Dies hat zur Vermeidung unsachlicher Benachteiligungen sowohl für die Frage des Entstehens des Pensionsanspruches als auch dessen Ruhen zu gelten. Allerdings ist für die Ermittlung eines Erwerbseinkommens gemäß § 253b Abs 2 ASVG der Zeitpunkt der Leistungserbringung und nicht jener des Zuflusses der bezogenen Entgelte maßgeblich. (T4)
  • 10 ObS 2471/96x
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2471/96x
    Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Zurverfügungstellung eines PKW's durch die Gesellschaft stellt ebenso einen Sachbezug dar wie die Beistellung einer Wohnung im Betriebsgebäude; diese Bezüge sind nach steuerlichen Grundsätzen zu ermitteln und dem Bareinkommen zuzurechnen. (T5)
  • 10 ObS 330/98x
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 330/98x
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist der gesamte steuerliche Gewinn als Geschäftsführereinkommen aus dem Gewerbebetrieb anzusetzen. (T6)
  • 10 ObS 113/01t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 113/01t
    Vgl auch; nur T3; Beisatz wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T7)
    Beisatz: Die Jährlichkeit ist damit sachlich zu rechtfertigen, dass bei selbständiger Tätigkeit eine Zuordnung der Einkünfte zu bestimmten (Monatszeiträumen oder gar Wochenzeiträumen) Zeiträumen im Allgemeinen sehr schwierig ist. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung gegenüber den zeitlich viel leichter abgrenzbaren Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit liegt nicht vor. (T8)
  • 10 ObS 375/02y
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 375/02y
    Auch
  • 10 ObS 36/03x
    Entscheidungstext OGH 18.05.2004 10 ObS 36/03x
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 10 ObS 163/07d
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 ObS 163/07d
    Vgl aber; Beisatz: Unter Zugrundelegung des Zwecks der zweiten Alternative der Wegfallsbestimmung und im Hinblick auf die Maßgeblichkeit einer kalendermonatsbezogenen Betrachtungsweise, wie sie durch die Aufhebung des § 253b Abs 3 ASVG durch das StrukturanpassungsG 1995/297 zum Ausdruck kommt, gelangt der erkennende Senat zur Auffassung, dass bei Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen selbstständigen Erwerbstätigkeit für den Wegfall einer vorzeitigen Alterspension die nach den Zeitpunkten der tatsächlichen Leistungserbringung in einem Kalendermonat berechneten (ermittelten) Einkünfte aus dieser Tätigkeit maßgeblich sind. (T9)
  • 10 ObS 26/09k
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 26/09k
    Vgl aber; Beisatz: Für die hier entscheidungswesentliche Frage des Wegfalls der Korridorpension (§ 9 Abs 1 erster Satz APG) kommt es ausschließlich auf die in jedem Monat erzielten Erwerbseinkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit an. (T10)
  • 10 ObS 198/09d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 198/09d
    Auch; Veröff: SZ 2010/2
  • 10 ObS 7/11v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 7/11v
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2011/96
  • 10 ObS 80/11d
    Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 ObS 80/11d
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Erwerbsunfähigkeitspension gemäß § 132 GSVG. (T11) Beisatz: Für den Begriff „Erwerbseinkommen“ iSd § 132 Abs 5 GSVG kommt es auf die Einkünfte nach dem EStG an. (T12)
    Veröff: SZ 2011/145
  • 10 ObS 51/12s
    Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 51/12s
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 24/13x
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 24/13x
    Auch; Beis wie T4 nur: Im Bereich der Alterspensionen besteht kein Anlass, den Begriff des Erwerbseinkommens grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen. (T13); Beis wie T7; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2;
    Veröff: SZ 2013/36
  • 10 ObS 27/13p
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 ObS 27/13p
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 10 Obs 1/16v
    Entscheidungstext OGH 28.06.2016 10 Obs 1/16v
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 59/18a
    Entscheidungstext OGH 13.09.2018 10 ObS 59/18a
    Auch; Beis wie T2
  • 10 ObS 132/18m
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 10 ObS 132/18m
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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