RS OGH 1989/9/12 4Ob66/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

UWG §1 D1a
UWG §2 D8
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007
  1. UWG § 2 heute
  2. UWG § 2 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 2 gültig von 23.04.2015 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2015
  4. UWG § 2 gültig von 12.12.2007 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  5. UWG § 2 gültig von 01.04.2000 bis 11.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999
  6. UWG § 2 gültig von 30.07.1988 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1988

Rechtssatz

Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen § 2 noch einer gegen § 1 UWG vor.Lädt ein "Orientteppichhaus" das Publikum "anläßlich der Eröffnung einer Verkaufsausstellung" zu einer "Teppich-Vernissage" ein, so mußte auch dem flüchtigen Leser der Einladungen klar sein, daß diese Veranstaltung (auch) dem Verkauf von Teppichen diente, jeder Besucher also nach oder während der Absolvierung der einzelnen Programmpunkte die ausgestellten Teppiche auch käuflich erwerben konnte. Es liegt daher weder ein Verstoß gegen Paragraph 2, noch einer gegen Paragraph eins, UWG vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077832

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00066_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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