RS OGH 1989/9/12 4Ob573/89 (4Ob1529/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Norm

ABGB §1170

Rechtssatz

Der Ansicht, daß eine aufgegliederte Rechnung bei Freiberuflern, sofern sie keine Barauslagen oder Materialkosten verzeichnen, entbehrlich wäre, ist nicht zu folgen. Auch die Honorarnoten von Steuerberatern können nur dann auf ihre Angemessenheit überprüft werden, wenn die einzelnen erbrachten Leistungen konkret angeführt werden. Will man diese Prüfung an Hand der "Allgemeinen Gebührenordnung für Wirtschaftstreuhänder 1969" vornehmen, dann müssen sich aus der Rechnung alle dafür maßgebenden Umstände erkennen lassen, insbesondere also Art, Umfang, Qualität und Schwierigkeit der erbrachten Leistung sowie der Zeitaufwand des Wirtschaftstreuhänders und seines Kanzleipersonals (vgl Punkt 14 der Allgemeinen Gebührenordnung 1969). Ohne solche Angaben ist auch nicht zu erkennen, ob begehrte Pauschalbeträge allenfalls unter dem vorgesehenen Tarif liegen und daher nur eine Ermäßigung der Gebührensätze bedeuten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 573/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 573/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021854

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00573_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten