RS OGH 2007/5/22 4Ob97/89, 4Ob79/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Rechtssatz

Hat ein Unternehmer zuerst dreißig Plätze einer bestimmten Reise bei einem konzessionierten Reisebüro fest gekauft und diese Plätze dann um einen Scheinpreis, der nicht einmal zehn Prozent des an den Reiseveranstalter entrichteten Preises betrug, in der Form weitergegeben, daß er Kunden (Interessenten) anläßlich der Werbung für das Anfordern seines neuen Kataloges zur umgehenden Anmeldung zu dieser Reise aufforderte, liegt kein "Vermitteln von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des § 208 Abs 1 GewO 1973 vor.Hat ein Unternehmer zuerst dreißig Plätze einer bestimmten Reise bei einem konzessionierten Reisebüro fest gekauft und diese Plätze dann um einen Scheinpreis, der nicht einmal zehn Prozent des an den Reiseveranstalter entrichteten Preises betrug, in der Form weitergegeben, daß er Kunden (Interessenten) anläßlich der Werbung für das Anfordern seines neuen Kataloges zur umgehenden Anmeldung zu dieser Reise aufforderte, liegt kein "Vermitteln von Gesellschaftsfahrten" im Sinne des Paragraph 208, Absatz eins, GewO 1973 vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0061231

Dokumentnummer

JJR_19890912_OGH0002_0040OB00097_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten