Norm
ASVG §253bRechtssatz
Ist der Versicherte Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, so ist er auch dann selbständig erwerbstätig im Sinne des Abs 1 lit d, wenn die Gesellschaft nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Gesellschafter daher nicht pflichtversichert ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob er gemäß § 114 Abs 2 und § 125 Abs 1 HGB von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen wurde.Ist der Versicherte Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, so ist er auch dann selbständig erwerbstätig im Sinne des Absatz eins, Litera d,, wenn die Gesellschaft nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft und der Gesellschafter daher nicht pflichtversichert ist. Dabei ist ohne Bedeutung, ob er gemäß Paragraph 114, Absatz 2 und Paragraph 125, Absatz eins, HGB von der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084300Dokumentnummer
JJR_19890912_OGH0002_010OBS00170_8900000_002