RS OGH 1989/9/12 4Ob106/89, 4Ob62/07g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

UrhG §1 Abs1
UrhG §3 Abs1
UrhG §54 Z4

Rechtssatz

Die Ansicht des erkennenden Senates muß auch die sogenannte "Innenarchitektur" - welche die Formgebung von Innenräumen zum Gegenstand hat und nicht nur die Materialwahl, die Gliederung der Wandflächen, Deckenflächen und Fußbodenflächen, die Farbgebung sowie die natürliche und künstliche Beleuchtung, sondern auch die Möblierung und den Einbau besonderer Einrichtungen umfaßt - dem Begriff der "Baukunst" im Sinne des § 54 Z 5 UrhG unterstellt werden: Plant ein Architekt die Gesamtgestaltung eines Raumes (insbesondere einer Wohnung oder eines Geschäftslokals), wobei die einzelnen Möbelstücke und sonstigen Einrichtungsgegenstände nach künstlerischen Gesichtspunkten sowohl aufeinander als auch auf die Beschaffenheit des jeweiligen Raumes abgestimmt werden, dann muß auch in einem solchen Fall ein einheitliches Werk der Baukunst im Sinne des § 54 Z 5 UrhG angenommen werden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Architekt im konkreten Fall auch den Raum selbst gebaut hat oder aber der von ihm gestaltete Raum in einem Gebäude liegt, das ein anderer Architekt errichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 106/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 4 Ob 106/89
    Veröff: SZ 62/148 = EvBl 1990/16 S 85 = MR 1991,25 (Walter, S 4) = GRURInt 1991,56 = ÖBl 1989,187
  • 4 Ob 62/07g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob 62/07g
    Auch; Beisatz: Auch die Innengestaltung - wie etwa Stiegenhäuser, Gänge, von Architekten geplante und ausgeführte Bestandteile wie Portale und Türen, Stiegengeländer oder Kamine - kann ein Werk der Baukunst sein. (T1); Veröff: SZ 2007/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076878

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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