RS OGH 2012/6/26 10ObS239/89, 10ObS83/12x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §183 Abs1
ASVG §209
  1. ASVG § 183 heute
  2. ASVG § 183 gültig ab 01.01.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 209 heute
  2. ASVG § 209 gültig ab 01.01.1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 704/1976

Rechtssatz

Durch die Verweisung auf § 183 Abs 1 ASVG im § 209 ASVG und den ausdrücklichen Hinweis, daß bei der Feststellung der Dauerrente die Voraussetzung des § 183 Abs 1 für eine Durchberechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden müssen, ist klargestellt, daß die materielle Rechtskraft - jene Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, erst dem Bescheid zukommt, mit welchem über die Dauerrente abgesprochen wird. Erst dann bleibt der Versicherungsträger an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente und an den zugrundegelegten Sachverhalt auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist.Durch die Verweisung auf Paragraph 183, Absatz eins, ASVG im Paragraph 209, ASVG und den ausdrücklichen Hinweis, daß bei der Feststellung der Dauerrente die Voraussetzung des Paragraph 183, Absatz eins, für eine Durchberechung der Rechtskraft nicht eingehalten werden müssen, ist klargestellt, daß die materielle Rechtskraft - jene Sachlage, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, erst dem Bescheid zukommt, mit welchem über die Dauerrente abgesprochen wird. Erst dann bleibt der Versicherungsträger an die bescheidmäßig erfolgte Zuerkennung einer Rente und an den zugrundegelegten Sachverhalt auch dann gebunden, wenn sich die dem Bescheid zugrundeliegende ärztliche Beurteilung als unrichtig erweist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084181

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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