Norm
ASGG §74Rechtssatz
Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte.Wenn eine der im ersten Halbsatz des Paragraph 74, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem Paragraph 190, ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036839Zuletzt aktualisiert am
24.04.2009