RS OGH 1989/9/12 10ObS5/89, 10ObS221/89, 10ObS215/91, 10ObS71/94, 10ObS2142/96i, 10ObS37/99k, 10ObS1

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASGG §74
ZPO §190 B

Rechtssatz

Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden (arg: "so ist das Verfahren zu unterbrechen" im zweiten Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle), ohne dass das Gericht eine dem § 190 ZPO vergleichbare Wahlmöglichkeit hätte.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 5/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 5/89
    Veröff: SSV-NF 3/92
  • 10 ObS 221/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 221/89
    Veröff: SSV-NF 3/101
  • 10 ObS 215/91
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 10 ObS 215/91
    Auch
  • 10 ObS 71/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 10 ObS 71/94
  • 10 ObS 2142/96i
    Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2142/96i
  • 10 ObS 37/99k
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 37/99k
    Auch; Beisatz: Die maßgebende Beitragsgrundlage in diesem Sinn ist jene Größe, die für die Höhe der Beiträge bzw die Bemessung der Leistung maßgebend ist. (T1)
  • 10 ObS 178/99w
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 178/99w
  • 10 ObS 132/99f
    Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 132/99f
    Auch
  • 10 ObS 228/00b
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 228/00b
    Vgl auch; Beisatz: Ist im Zeitpunkt der Unterbrechung des Verfahrens noch kein Verfahren in Verwaltungssachen anhängig, so hat das Gericht die Einleitung des Verfahrens beim Versicherungsträger anzuregen (§ 74 Abs 1 Satz 2 ASGG). Eine solche Unterbrechung ist auch vom Rechtsmittelgericht anzuordnen (hier Frage, wann das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis begonnen hat). (T2)
  • 10 ObS 52/01x
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 52/01x
    Vgl auch
  • 10 ObS 150/03m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2004 10 ObS 150/03m
    nur: Wenn eine der im ersten Halbsatz des § 74 Abs 1 ASGG aufgezählten Fragen als Vorfrage strittig ist und die Entscheidung über die Klage von der Beurteilung einer solchen Vorfrage abhängt, muss das gerichtliche Verfahren unterbrochen werden. (T3); Veröff: SZ 2004/38
  • 10 ObS 55/07x
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 10 ObS 55/07x
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 10 ObS 180/08f
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 180/08f
    Auch; Beisatz: Hier: Ob die klagende Partei in den für die geltend gemachten Ansprüche auf Zuschüsse nach Entgeltfortzahlung gemäß §53b ASVG relevanten Zeiträumen Dienstgeberin jener Person war, für die sie Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung begehrt, ist eine Frage des Beginns und Ende der Versicherung, die nicht losgelöst von einem konkreten Beschäftigungsverhältnis zu einem bestimmten Dienstgeber zu beantworten ist (vgl VwGH 2004/08/0127). Da es also zunächst um diese strittige Vorfrage geht, ist das Verfahren nach §74 Abs 1 ASGG zu unterbrechen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0036839

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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