RS OGH 2022/7/28 10ObS225/89, 10ObS252/91, 10ObS223/92, 10ObS11/93, 10ObS109/94, 10ObS284/94, 10ObS2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1989
beobachten
merken

Norm

ASVG §273 Abs1
KrankenpflegeG §4
  1. ASVG § 273 heute
  2. ASVG § 273 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASVG § 273 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  4. ASVG § 273 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  5. ASVG § 273 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000
  6. ASVG § 273 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Rechtssatz

Eine im Krankenpflegefachdienst (§ 4 KrankenpflegeG BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung (§ 6 KrankenpflegeG) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (§ 44 lit f KrankenpflegeG) nicht verwiesen werden darf.Eine im Krankenpflegefachdienst (Paragraph 4, KrankenpflegeG BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung (Paragraph 6, KrankenpflegeG) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (Paragraph 44, Litera f, KrankenpflegeG) nicht verwiesen werden darf.

Entscheidungstexte

  • RS0065823">10 ObS 225/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 225/89
    Veröff: SSV-NF 3/102
  • RS0065823">10 ObS 252/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 252/91
    Auch; Beisatz: Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung bei der auf Diagnosezetteln aus dem Bereich der Chirurgie spezielle Daten verschlüsselt nach einem Codierungskatalog händisch einzutragen sind. (T1) Veröff: SSV-NF 5/94
  • RS0065823">10 ObS 223/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 223/92
    Auch; Beisatz: Keine Verweisung einer diplomierten Krankenschwester auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung, da diese nicht der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuzählen sind. Die Führung bestimmter Aufzeichnungen als Nebenaufgabe kann im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung und die Gesamtheit der Aufgaben des praktischen Krankenpflegedienstes nicht zur Folge haben, daß die Berufsgruppe der in dieser Sparte Beschäftigten mit der Berufsgruppe der ausschließlich mit administrativen Aufgeben befaßten Dienstnehmer gleichgestellt wird. (T2) Veröff: SSV-NF 6/105
  • RS0065823">10 ObS 11/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 11/93
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verweisung auf eine Tätigkeit in der Heimkrankenpflege möglich. (T3)
  • RS0065823">10 ObS 109/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 109/94
    Auch
  • RS0065823">10 ObS 284/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 10 ObS 284/94
    Auch; Beisatz: Die Spezialisierung als Operationsschwester erfolgt im Rahmen des Berufsbildes Diplomkrankenschwester, sodaß bei Verweisungsmöglichkeiten innerhalb dieses Berufsbildes eine Berufsunfähigkeit einer Operationsschwester nicht besteht. (T4)
  • RS0065823">10 ObS 206/98m
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 206/98m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren (vgl SSV-NF 5/94, 9/5). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer. (T5)
  • RS0065823">10 ObS 132/15g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 132/15g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Verweisung eines diplomierten Gesundheits? und Krankenpflegers auf Tätigkeit als Betriebskrankenpfleger oder in beratenden Ambulanzen. (T6)
  • RS0065823">10 ObS 33/22h
    Entscheidungstext OGH 28.07.2022 10 ObS 33/22h
    Vgl; Beisatz: Hier: Verweisung einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (DGKP) auf eine Tätigkeit als DGKP, eingesetzt als qualifizierte Ordinationsassistentin (ohne Hausbesuche) oder als Betriebskrankenschwester. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten