RS OGH 1989/9/12 10ObS225/89, 10ObS252/91, 10ObS223/92, 10ObS11/93, 10ObS109/94, 10ObS284/94, 10ObS2

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Veröffentlicht am 12.09.1989
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Norm

ASVG §273 Abs1
KrankenpflegeG §4

Rechtssatz

Eine im Krankenpflegefachdienst (§ 4 KrankenpflegeG BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung (§ 6 KrankenpflegeG) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (§ 44 lit f KrankenpflegeG) nicht verwiesen werden darf.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 225/89
    Entscheidungstext OGH 12.09.1989 10 ObS 225/89
    Veröff: SSV-NF 3/102
  • 10 ObS 252/91
    Entscheidungstext OGH 17.09.1991 10 ObS 252/91
    Auch; Beisatz: Verweisbarkeit auf eine Tätigkeit in der Krankenhausverwaltung bei der auf Diagnosezetteln aus dem Bereich der Chirurgie spezielle Daten verschlüsselt nach einem Codierungskatalog händisch einzutragen sind. (T1) Veröff: SSV-NF 5/94
  • 10 ObS 223/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 223/92
    Auch; Beisatz: Keine Verweisung einer diplomierten Krankenschwester auf Tätigkeiten in der Krankenhausverwaltung, da diese nicht der Berufsgruppe der diplomierten Krankenpfleger zuzuzählen sind. Die Führung bestimmter Aufzeichnungen als Nebenaufgabe kann im Hinblick auf den Inhalt der Ausbildung und die Gesamtheit der Aufgaben des praktischen Krankenpflegedienstes nicht zur Folge haben, daß die Berufsgruppe der in dieser Sparte Beschäftigten mit der Berufsgruppe der ausschließlich mit administrativen Aufgeben befaßten Dienstnehmer gleichgestellt wird. (T2) Veröff: SSV-NF 6/105
  • 10 ObS 11/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 11/93
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Verweisung auf eine Tätigkeit in der Heimkrankenpflege möglich. (T3)
  • 10 ObS 109/94
    Entscheidungstext OGH 11.05.1994 10 ObS 109/94
    Auch
  • 10 ObS 284/94
    Entscheidungstext OGH 31.01.1995 10 ObS 284/94
    Auch; Beisatz: Die Spezialisierung als Operationsschwester erfolgt im Rahmen des Berufsbildes Diplomkrankenschwester, sodaß bei Verweisungsmöglichkeiten innerhalb dieses Berufsbildes eine Berufsunfähigkeit einer Operationsschwester nicht besteht. (T4)
  • 10 ObS 206/98m
    Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 206/98m
    Vgl auch; Beisatz: Eine Diplomkrankenschwester kann auf die Tätigkeit einer Ambulanzschwester verwiesen werden, ohne den Berufsschutz einer Diplomkrankenschwester zu verlieren (vgl SSV-NF 5/94, 9/5). Die körperlichen Anforderungen an eine Ambulanzschwester sind im Vergleich zur Tätigkeit einer Diplomkrankenschwester in einem Krankenhaus - in Abhängigkeit von der Art der Ambulanz - überwiegend geringer. (T5)
  • 10 ObS 132/15g
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 132/15g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Verweisung eines diplomierten Gesundheits? und Krankenpflegers auf Tätigkeit als Betriebskrankenpfleger oder in beratenden Ambulanzen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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