Norm
ASVG §273 Abs1Rechtssatz
Eine im Krankenpflegefachdienst (§ 4 KrankenpflegeG BGBl 1961/102) tätig gewesene "Diplomierte Krankenschwester" verfügt über eine Ausbildung (§ 6 KrankenpflegeG) und Kenntnisse und Fähigkeiten, denen die einer Ordinationsgehilfin nicht gleichwertig sind, weshalb sie auf die in das Gebiet der Sanitätshilfsdienste fallenden einfachen Hilfsdienste bei ärztlichen Verrichtungen im Rahmen ärztlicher Ordinationen (§ 44 lit f KrankenpflegeG) nicht verwiesen werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065823Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.02.2016