RS OGH 1997/3/26 9ObA207/89, 9ObA184/95, 8ObA15/97g, 9ObA46/97y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

ABGB §1014
ABGB §1486 Z5
ABGB §1489 IIA
ABGB §1497 IIA
DHG §2

Rechtssatz

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (Personenkraftwagen) entstandenen Schadens verjährt in der kurzen Frist des § 1486 ABGB. Bezüglich des Beginnes dieser Frist ist § 1489 ABGB analog anzuwenden. Wartet der Arbeitnehmer im beiderseitigen Interesse (und über Ersuchen des Arbeitgebers) mit der Geltendmachung seines Anspruches bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen seinen Unfallgegner zu, wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, sofern der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist nach Abschluß des Vorprozesses die Klage gegen den Arbeitgeber erhebt (hier: Zuwarten mehr als fünf Monate ist nicht angemessen).Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz eines an den im Interesse des Arbeitgebers eingesetzten eigenen Sachen (Personenkraftwagen) entstandenen Schadens verjährt in der kurzen Frist des Paragraph 1486, ABGB. Bezüglich des Beginnes dieser Frist ist Paragraph 1489, ABGB analog anzuwenden. Wartet der Arbeitnehmer im beiderseitigen Interesse (und über Ersuchen des Arbeitgebers) mit der Geltendmachung seines Anspruches bis zum Ausgang des Schadenersatzprozesses gegen seinen Unfallgegner zu, wird der Ablauf der Verjährungsfrist gehemmt, sofern der Arbeitnehmer innerhalb angemessener Frist nach Abschluß des Vorprozesses die Klage gegen den Arbeitgeber erhebt (hier: Zuwarten mehr als fünf Monate ist nicht angemessen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0038104

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBA00207_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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