Norm
ASGG §47 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO bezieht sich nicht auf eine Kostenforderung als Hauptforderung (9 Ob S 9/89); doch ergibt sich aus der dem Rechtsmittelausschluß zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, daß Kostenfragen grundsätzlich keine so erheblichen Rechtsfragen darstellen, daß sie einer Überprüfung durch den OGH bedürften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085963Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00013_8900000_003