RS OGH 1989/9/13 9ObS13/89, 8ObS190/99w

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

ASGG §47 Abs1

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 Z 2 ZPO bezieht sich nicht auf eine Kostenforderung als Hauptforderung (9 Ob S 9/89); doch ergibt sich aus der dem Rechtsmittelausschluß zugrundeliegenden Wertung des Gesetzgebers, daß Kostenfragen grundsätzlich keine so erheblichen Rechtsfragen darstellen, daß sie einer Überprüfung durch den OGH bedürften.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 13/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 13/89
  • 8 ObS 190/99w
    Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 190/99w
    Beisatz: Dies gilt dann, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht mit den sonstigen Regeln über den Kostenersatz nach dem IESG im krassen Widerspruch steht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085963

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_009OBS00013_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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