RS OGH 1989/9/13 14Os107/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1989
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Norm

KAG §49 ff
StGB §51 Abs1
StGB §51 Abs3
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 51 heute
  2. StGB § 51 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StGB § 51 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 51 gültig von 01.03.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 51 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Die Weisung, sich einer stationären medizinischen Behandlung zu unterziehen, ist nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Rechtsbrechers anzusehen und daher an sich (so lange hierin keine Umgehung zeitlicher Beschränkungen von Maßnahmevollzügen liegt) zulässig. Dies gilt auch für die stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, zumal eine solche (an die Zustimmung des Verurteilten gebundene) Behandlung keineswegs einer zwangsweisen Anhaltung (aufgrund behördlicher Einweisung) in einer solchen Anstalt (§§ 49, 50 KAG) gleichgehalten werden kann (vgl § 51 Abs 2 KAG gegenüber §§ 51 Abs 1, 52 KAG).Die Weisung, sich einer stationären medizinischen Behandlung zu unterziehen, ist nicht grundsätzlich als unzumutbarer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder die Lebensführung des Rechtsbrechers anzusehen und daher an sich (so lange hierin keine Umgehung zeitlicher Beschränkungen von Maßnahmevollzügen liegt) zulässig. Dies gilt auch für die stationäre Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus, zumal eine solche (an die Zustimmung des Verurteilten gebundene) Behandlung keineswegs einer zwangsweisen Anhaltung (aufgrund behördlicher Einweisung) in einer solchen Anstalt (Paragraphen 49, 50, KAG) gleichgehalten werden kann vergleiche Paragraph 51, Absatz 2, KAG gegenüber Paragraphen 51, Absatz eins, 52, KAG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0065914

Dokumentnummer

JJR_19890913_OGH0002_0140OS00107_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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