Rechtssatz
Das gemäß § 481 StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren eingeräumte Beschwerderecht an den Gerichtshof erster Instanz erstreckt sich nur auf Entscheidungen des Bezirksgerichts, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, nicht aber auf bloß prozeßleitende Verfügungen, wozu auch gerichtliche Vorladungen gehören (vgl WK-StPO § 481 Rz 1).Das gemäß Paragraph 481, StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren eingeräumte Beschwerderecht an den Gerichtshof erster Instanz erstreckt sich nur auf Entscheidungen des Bezirksgerichts, insofern sie der Berufung nicht unterliegen, nicht aber auf bloß prozeßleitende Verfügungen, wozu auch gerichtliche Vorladungen gehören vergleiche WK-StPO Paragraph 481, Rz 1).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0101887Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0130OS00042_8900000_002