RS OGH 1989/9/14 13Os42/89, 15Os43/92 (15Os44/92)

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Norm

StPO §46

Rechtssatz

Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096893

Dokumentnummer

JJR_19890914_OGH0002_0130OS00042_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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