RS OGH 1992/7/2 13Os42/89, 15Os43/92 (15Os44/92)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1989
beobachten
merken

Norm

StPO §46
  1. StPO § 46 heute
  2. StPO § 46 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 46 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StPO § 46 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 46 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des Paragraph 46, Absatz 3, StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096893

Dokumentnummer

JJR_19890914_OGH0002_0130OS00042_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten