Norm
StPO §46Rechtssatz
Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des § 46 Abs 3 StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.Zur Wahrung seines Verfolgungsrechts reicht es aus, daß der Privatankläger innerhalb der sechswöchigen Frist des Paragraph 46, Absatz eins, StPO einen Antrag auf Durchführung von Vorerhebungen - gleichviel ob gegen bekannte oder unbekannte Täter - stellt; ein Antrag auf Bestrafung des Täters (vor dem Bezirksgericht) innerhalb dieser Frist ist diesfalls nicht erforderlich. Erst nach dem Abschluß der Vorerhebungen ist dem Privatankläger unter der Sanktion des Paragraph 46, Absatz 3, StPO eine Frist zur Stellung eines Bestrafungsantrags zu setzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096893Dokumentnummer
JJR_19890914_OGH0002_0130OS00042_8900000_001