RS OGH 2023/6/13 12Os109/89; 11Os37/90; 14Os111/90; 14Os168/94; 15Os50/95; 15Os4/96; 13Os143/97; 14O

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Veröffentlicht am 14.09.1989
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Norm

StGB §207
  1. StGB § 207 heute
  2. StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  3. StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 207 gültig von 01.01.1975 bis 30.09.1998

Rechtssatz

In der Berührung zwischen den spezifisch weiblichen Körperpartien des Opfers und dem Körper des Täters liegt nur dann kein Missbrauch zur Unzucht, wenn die Berührung bloß flüchtig und oberflächlich ist. Es kommt nicht nur auf die zeitliche Dauer der Berührung an, sondern auch auf deren Intensität, Präzision und Zielsicherheit. Unerheblich ist jedenfalls, in welchem Stadium der Kindheit das Opfer sich befindet und ob die Tat mit psychischen Nachteilen für das Kind verbunden war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0095186

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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