Norm
ABGB §1165 BRechtssatz
Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor, sodaß weder die OMR noch die Vorschriften des HGB über den Frachtvertrag selbst anzuwenden sind. Daher kann der Empfänger seine Ansprüche aus dem Frachtvertrag, die ihm aus diesem gemäß den §§ 433 Abs 2, 434 und 435 HGB gegen den Frachtführer zustehen, nicht auch gegen den von letzterem beauftragten Lohnfuhrwerker geltendmachen.Kein Frachtvertrag, wenn der Unternehmer nicht den Erfolg seiner Tätigkeit, also die Verbringung der Sache an einen anderen Ort, schuldet, sondern beispielsweise ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Beladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat. Es liegt vielmehr ein sogenannter Lohnfuhrvertrag vor, sodaß weder die OMR noch die Vorschriften des HGB über den Frachtvertrag selbst anzuwenden sind. Daher kann der Empfänger seine Ansprüche aus dem Frachtvertrag, die ihm aus diesem gemäß den Paragraphen 433, Absatz 2, 434 und 435 HGB gegen den Frachtführer zustehen, nicht auch gegen den von letzterem beauftragten Lohnfuhrwerker geltendmachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021785Im RIS seit
16.09.1989Zuletzt aktualisiert am
02.02.2026