RS OGH 1989/9/19 11Os98/89

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Rechtssatz

Die Annahme einer besonderen Fallgestaltung ist insbesondere beim Handeln aus einem privilegierenden Motiv, bei herabgesetzter Zurechnungsfähigkeit, mangelnder deliktischer Intensität etc indiziert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0090537

Dokumentnummer

JJR_19890919_OGH0002_0110OS00098_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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