RS OGH 1989/9/21 12Os94/89 (12Os95/89), 1Nd30/94, 1Ob151/01i, 13Os6/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1989
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Norm

StPO §45 Abs2
StPO §82

Rechtssatz

Im Erkenntnisverfahren steht dem Beschuldigten nach Mitteilung der Anklageschrift grundsätzlich volle und unbeschränkte Akteneinsicht zu, von der nur Beratungsprotokolle ausgenommen sind, wozu auch sämtliche damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern und Aufzeichnungen des Berichterstatters (etwa der Entscheidungsentwurf) zählen. Nach Rechtskraft des Urteiles ist es dem richterlichen Ermessen anheimgestellt, ob und inwieweit einer Partei Akteneinsicht zu gewähren ist oder nicht, wobei dieses Ermessen nach den Umständen des Einzelfalles auszuüben ist (ÖJZ-LSK 1979/301).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 94/89
    Entscheidungstext OGH 21.09.1989 12 Os 94/89
    Veröff: SSt 60/61
  • 1 Nd 30/94
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 1 Nd 30/94
    Auch; nur: Im Erkenntnisverfahren steht dem Beschuldigten nach Mitteilung der Anklageschrift grundsätzlich volle und unbeschränkte Akteneinsicht zu, von der nur Beratungsprotokolle ausgenommen sind, wozu auch sämtliche damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis unterliegenden Anträge, Stellungnahmen und Äußerungen von Senatsmitgliedern und Aufzeichnungen des Berichterstatters (etwa der Entscheidungsentwurf) zählen. (T1)
  • 1 Ob 151/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 1 Ob 151/01i
    nur T1; Beisatz: Dies gilt selbst für das Amtshaftungsverfahren. (T2); Veröff: SZ 74/159
  • 13 Os 6/02
    Entscheidungstext OGH 30.01.2002 13 Os 6/02
    Vgl auch; Beisatz: Es genügt nicht für die Verfügung, einzelne Aktenstücke von der Einsicht- und Abschriftnahme durch Verteidiger oder Beschuldigten auszunehmen, pauschale Behauptungen aufzustellen (grundlegend: Harbich, Der Beschluss im Strafprozess und seine Begründung, RZ1977, 142). Das verlangt bereits das dem Beschuldigten (§38 Abs3 StPO) zustehende Grundrecht, über ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung zu verfügen (Art6 Abs3 litb EMRK). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0096800

Dokumentnummer

JJR_19890921_OGH0002_0120OS00094_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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