Norm
StPO §41 Abs4Rechtssatz
Für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter besteht nur dann Verteidigerzwang, wenn für die Tat (außer in den Fällen der §§ 129 Z 1 bis 3 und 164 Abs 3 StGB) allgemein, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 39 (oder § 313) StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.Für die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter besteht nur dann Verteidigerzwang, wenn für die Tat (außer in den Fällen der Paragraphen 129, Ziffer eins bis 3 und 164 Absatz 3, StGB) allgemein, also ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des 39 (oder Paragraph 313,) StGB, eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098107Im RIS seit
21.09.1989Zuletzt aktualisiert am
14.02.2024