RS OGH 2014/10/21 4Ob113/89, 4Ob330/97a, 4Ob138/03b, 4Ob124/14k

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Norm

UWG §9 B3
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 UWG muß dahin verstanden werden, daß jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - den Schutz des § 9 UWG so weit genießt, als sie nicht schon durch § 80 Abs 1 UrhG geschützt ist.Paragraph 9, Absatz eins, UWG muß dahin verstanden werden, daß jede besondere Bezeichnung eines Druckwerks - ihre Unterscheidungskraft vorausgesetzt - den Schutz des Paragraph 9, UWG so weit genießt, als sie nicht schon durch Paragraph 80, Absatz eins, UrhG geschützt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0078957

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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