Norm
ASVG §105aRechtssatz
Da der Hilflosenzuschuß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers aber nur für die Wartung und Hilfe bei lebensnotwendigen Verrichtungen gebührt (vgl SSV-NF 2/12), kann auf die Möglichkeit, gesellschaftliche oder religiöse Kontakte zu pflegen, nicht Bedacht genommen werden.Da der Hilflosenzuschuß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers aber nur für die Wartung und Hilfe bei lebensnotwendigen Verrichtungen gebührt vergleiche SSV-NF 2/12), kann auf die Möglichkeit, gesellschaftliche oder religiöse Kontakte zu pflegen, nicht Bedacht genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084120Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_010OBS00233_8900000_002