RS OGH 1989/9/26 4Ob32/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.1989
beobachten
merken

Norm

B-VG Art7
StGG Art5
TROG §16b
1.ZPMRK Art1 Abs2 V8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in § 16 b TROG vorgesehen sind, verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Art 5 StGG oder im Sinne des Art 1 Abs 2 des 1.ZPMRK, wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handelsleistungsgewerben und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln.Auf Grund des Gesetzesvorbehaltes mögliche Beschränkungen des Eigentums, wie sie in Paragraph 16, b TROG vorgesehen sind, verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums im Sinne des Artikel 5, StGG oder im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, des 1.ZPMRK, wenn sie im allgemeinen Interesse vorgenommen werden. Aber auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch die Anordnung, daß nur Einkaufszentren, nicht aber andere Arten von Handelsleistungsgewerben und Dienstleistungsgewerben dem Erfordernis einer Sonderflächenwidmung unterstellt werden sollen, ist nicht erkennbar, ist es doch sachlich gerechtfertigt, im Rahmen der Raumordnung unterschiedliche Kundenfrequenzstrukturen in den einzelnen Gewerben auch unterschiedlich zu behandeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053531

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten