RS OGH 2011/10/12 2Ob580/89, 6Ob33/01y, 6Ob73/03h, 6Ob105/03i, 6Ob105/06v, 2Ob229/09d, 3Ob119/11p

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Veröffentlicht am 26.09.1989
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Rechtssatz

Der Noterbe kann auf die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses verzichten; ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen und etwa in der Erklärung eines Noterben erblickt werden, er sei mit seinen Erb- und Pflichtteilsrechten abgefunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013005

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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