Norm
ArbVG §38Rechtssatz
Materieller Träger der betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse sind nicht die Belegschaftsorgane oder die einzelnen Arbeitnehmer, sondern nach herrschender Auffassung die Belegschaft als Ganzes. Die Belegschaft wird durch die Organisationsnormen des Betriebsverfassungsrechtes in die Lage versetzt, Organe zu bestellen, durch die sie handlungsfähig wird. Der gesetzlich vorgeschriebene direkte Vertreter der Belegschaft ist hiebei der Betriebsrat (SZ 43/49).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051061Im RIS seit
27.09.1989Zuletzt aktualisiert am
11.02.2025