Norm
KollV für Bundesländertheater §32 Abs2Rechtssatz
§ 32 Abs 2 des KollV geht von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt § 37 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 3 letzter Satz KollV klar zum Ausdruck. (§ 48 ASGG).Paragraph 32, Absatz 2, des KollV geht von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3, letzter Satz KollV klar zum Ausdruck. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitsvertragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063963Im RIS seit
27.09.1989Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024