RS OGH 2024/4/25 9ObA254/89 (9ObA255/89; 9ObA256/89); 8ObA12/24h

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

KollV für Bundesländertheater §32 Abs2

Rechtssatz

§ 32 Abs 2 des KollV geht von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt § 37 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 3 letzter Satz KollV klar zum Ausdruck. (§ 48 ASGG).Paragraph 32, Absatz 2, des KollV geht von einem (stillschweigenden) Antrag des Dienstnehmers auf Vertragsverlängerung aus, welchen Antrag der Unternehmer schriftlich bis zum 31. Jänner ablehnen kann. Die Rechtsnatur des in Frage stehenden Vertrages als die eines befristeten Dienstvertrages erfährt dadurch keine Änderung. In der "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstnehmers ist keine auf Beendigung eines auf unbefristete Zeit geschlossenen Dienstvertrages, sondern nur die Ablehnung des Abschlusses eines neuen Dienstvertrages nach Ablauf der Befristung zu erblicken. Dies bringt Paragraph 37, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 3, letzter Satz KollV klar zum Ausdruck. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • RS0063963">9 ObA 254/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 254/89
  • RS0063963">8 ObA 12/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 12/24h
    vgl; Beisatz: hier: Befristete Beschäftigung einer Professorin als Vertragslehrperson an einer Neuen Mittelschule. (T1)

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0063963

Im RIS seit

27.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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