RS OGH 1989/9/27 9ObA248/89

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2

Rechtssatz

Da Leistungen der Arbeitsmarktverwaltung schon zufolge ihrer zeitlichen Beschränkung kein Äquivalent für Bezüge aus Arbeitseinkommen bilden können, ergibt sich insbesondere dann eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers (hier: in Anwaltskanzlei mitarbeitende Ehefrau), wenn die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse (bisherige Tätigkeit, Alter) mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051849

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00248_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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