Norm
ArbVG §68Rechtssatz
Verstöße gegen die Erfordernisse des § 68 ArbVG über die Beschlußfassung bewirken die Ungültigkeit der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse.Verstöße gegen die Erfordernisse des Paragraph 68, ArbVG über die Beschlußfassung bewirken die Ungültigkeit der in der Sitzung gefaßten Beschlüsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0051083Dokumentnummer
JJR_19890927_OGH0002_009OBA00262_8900000_005