RS OGH 1989/9/27 9ObA251/89, 9ObA211/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.1989
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Norm

nö GdBDO 1976 §93 Abs1
nö GdVBG §32

Rechtssatz

Aus dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstellen ergibt sich, daß sich die im § 93 Abs 1 nö GdBDO vorgesehene Ermächtigung nur auf die Bewilligung von Sonderurlaub in einem bestimmten Einzelfall aufgrund eines begründeten Ersuchens erstreckt. Diese Ermächtigung des Bürgermeisters umfaßt jedoch nicht die bindende Zusage eines über die Bestimmungen des nö GdVBG hinausgehenden Jahresurlaubes für die gesamte Dauer des Dienstverhältnisses. Eine solche Regelung könnte nur Gegenstand des Dienstvertrages sein.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 251/89
    Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObA 251/89
  • 9 ObA 211/01x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 9 ObA 211/01x
    Beisatz: Sofern ein solcher Dienstvertrag über die Bestimmungen des niederösterreichischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes hinausgeht, bedarf es als Sondervertrag (§ 41 NÖ Gemeindevertragsbedienstetengesetz) der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates. (T1)

Schlagworte

SW: Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054425

Dokumentnummer

JJR_19890927_OGH0002_009OBA00251_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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