RS OGH 1989/9/28 12Os111/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Rechtssatz

Erfordert in subjektiver Beziehung Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), die sich auf die entgegen der im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen vorgenommene Falschbezeichnung des Lebensmittels erstrecken muß. Für dessen Inverkehrbringen genügt hingegen (zumindest bedingter) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB).Erfordert in subjektiver Beziehung Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), die sich auf die entgegen der im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen vorgenommene Falschbezeichnung des Lebensmittels erstrecken muß. Für dessen Inverkehrbringen genügt hingegen (zumindest bedingter) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066591

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0120OS00111_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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