Norm
LMG 1975 §63 Abs2 Z1Rechtssatz
Erfordert in subjektiver Beziehung Wissentlichkeit (§ 5 Abs 3 StGB), die sich auf die entgegen der im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen vorgenommene Falschbezeichnung des Lebensmittels erstrecken muß. Für dessen Inverkehrbringen genügt hingegen (zumindest bedingter) Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB).Erfordert in subjektiver Beziehung Wissentlichkeit (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), die sich auf die entgegen der im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen vorgenommene Falschbezeichnung des Lebensmittels erstrecken muß. Für dessen Inverkehrbringen genügt hingegen (zumindest bedingter) Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066591Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00111_8900000_004