RS OGH 1989/9/28 12Os96/89 (12Os97/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1989
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Norm

MedienG §33 Abs1
MedienG §33 Abs2
MedienG §36 Abs1
MedienG §36 Abs2

Rechtssatz

Bei der Einziehung (Beschlagnahme) nach diesen Gesetzesstellen handelt es sich um eine sichernde Maßnahme, deren Zulässigkeit nur daran zu messen ist, ob der inkriminierte Inhalt des Mediums nach allgemeiner Verkehrsauffassung und Lebenserfahrung sinngemäß den objektiven Tatbestand einer strafbaren Handlung herstellt, ohne daß es vorerst auf das Wissen und Wollen des Verfassers der inkriminierten Texte oder des Medieninhabers oder der hinter ihnen stehenden Initiatoren der Veröffentlichung ankäme.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 96/89
    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 12 Os 96/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067830

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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