Norm
StGB §43a Abs2Rechtssatz
Im Fall der Strafteilung gemäß § 43 a Abs 2 StGB bleibt infolge der faktischen Interdependenz der kombinierten Strafteile, nämlich der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, die dogmatische Einheit des Strafausspruchs (siehe Überschrift zu § 43 a StGB: "Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe") aufrecht, weshalb es diesbezüglich keiner näheren Konkretisierung des Berufungsantrags im Sinn des § 294 Abs 2 StPO bedarf.Im Fall der Strafteilung gemäß Paragraph 43, a Absatz 2, StGB bleibt infolge der faktischen Interdependenz der kombinierten Strafteile, nämlich der (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe und der Geldstrafe, die dogmatische Einheit des Strafausspruchs (siehe Überschrift zu Paragraph 43, a StGB: "Bedingte Nachsicht eines Teiles der Strafe") aufrecht, weshalb es diesbezüglich keiner näheren Konkretisierung des Berufungsantrags im Sinn des Paragraph 294, Absatz 2, StPO bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091944Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00098_8900000_001