RS OGH 1989/9/28 13Os99/89 (13Os100/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1989
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Norm

StPO §258 Abs2 A
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Die Tatrichter sind durchaus berechtigt, ihre nicht mit Zweifeln belastete Überzeugung auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen. Sind aber die Richter von einer Tatsache "überzeugt" (§ 258 Abs 2 StPO), so bleibt für die Anwendung des "Zweifelsgrundsatzes" logischerweise kein Raum.Die Tatrichter sind durchaus berechtigt, ihre nicht mit Zweifeln belastete Überzeugung auch auf Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu stützen. Sind aber die Richter von einer Tatsache "überzeugt" (Paragraph 258, Absatz 2, StPO), so bleibt für die Anwendung des "Zweifelsgrundsatzes" logischerweise kein Raum.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 28.09.1989 13 Os 99/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098440

Dokumentnummer

JJR_19890928_OGH0002_0130OS00099_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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