Norm
MedienG §33 Abs1Rechtssatz
Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 37 MedG ist an Hand des Vorbringens in der Anklage (im Antrag) auf die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob zumindest ein angeklagter (Mittäter) Täter wegen des Medieninhaltsdeliktes verurteilt werden wird (§ 33 Abs 1 MedG) und/oder ob die Voraussetzungen einer Einziehung im selbständigen Verfahren (§ 33 Abs 2 MedG) vorliegen; und zwar unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Haftung des Medieninhabers (§ 1 Abs 1 Z 8 MedG) oder eines Medienmitarbeiters (§ 1 Abs 1 Z 11 MedG) in Frage kommt.Die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 37, MedG ist an Hand des Vorbringens in der Anklage (im Antrag) auf die Wahrscheinlichkeit zu prüfen, ob zumindest ein angeklagter (Mittäter) Täter wegen des Medieninhaltsdeliktes verurteilt werden wird (Paragraph 33, Absatz eins, MedG) und/oder ob die Voraussetzungen einer Einziehung im selbständigen Verfahren (Paragraph 33, Absatz 2, MedG) vorliegen; und zwar unabhängig davon, ob eine strafrechtliche Haftung des Medieninhabers (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, MedG) oder eines Medienmitarbeiters (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, MedG) in Frage kommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0067789Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016