RS OGH 1989/10/3 5Ob87/89, 5Ob1033/91 (5Ob1034/91), 5Ob41/06z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1989
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Norm

MRG §17 Abs2

Rechtssatz

"Ausnehmung" heißt Nische in der Wand; anders wäre es nur dann, wenn eine Nische - nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden - dadurch entsteht, daß die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069946

Dokumentnummer

JJR_19891003_OGH0002_0050OB00087_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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