Norm
StGB §42 Z2Rechtssatz
Körperverletzungen mit unbedeutenden Folgen im Sinne § 42 Z 2 StGB sind im Lichte der durch das StRÄG 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer (§ 88 Abs 2 Z 4 StGB). Die bisherige Judikatur (SSt 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen in diesem Sinne auch bei längerer Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann nicht mehr aufrechterhalten werden.Körperverletzungen mit unbedeutenden Folgen im Sinne Paragraph 42, Ziffer 2, StGB sind im Lichte der durch das StRÄG 1987 geschaffenen Rechtslage Beeinträchtigungen mit Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als dreitägiger Dauer (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 4, StGB). Die bisherige Judikatur (SSt 56/99), wonach die Annahme unbedeutender Folgen in diesem Sinne auch bei längerer Dauer prinzipiell anerkannt wurde, kann nicht mehr aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091830Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0140OS00089_8900000_003