Norm
StGB §42 Z1Rechtssatz
Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach § 88 Abs 1 StGB genügt zur Annahme geringer Schuld im Sinne § 42 Z 1 StGB nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (§ 88 Abs 2 StGB) trifft, sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt.Im Rahmen fahrlässigen Täterverhaltens nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB genügt zur Annahme geringer Schuld im Sinne Paragraph 42, Ziffer eins, StGB nicht, daß den Täter bloß kein schweres Verschulden (Paragraph 88, Absatz 2, StGB) trifft, sondern es muß ein Sorgfaltsverstoß vorliegen, dessen Gewicht im Vergleich zu den Durchschnittsfällen der Deliktsverwirklichung deutlich abfällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0091762Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0140OS00089_8900000_001