Norm
ABGB §1336 ERechtssatz
Mangels einer erkennbar abweichenden Vereinbarung der Parteien kann bei Dauerschuldverhältnissen wegen einer Vertragsverletzung neben der Vertragsstrafe noch die Erfüllung, also die Einhaltung des Vertrages in Zukunft, verlangt werden. Die Vertragsstrafe deckt hier nur das Verhalten des Schuldners in der Vergangenheit, nicht aber sein Verhalten in der Zukunft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0032044Dokumentnummer
JJR_19891004_OGH0002_0030OB00525_8900000_001